Wer im Mittelalter das Sagen hatte, ließ sich nicht mit einer einzigen Linie auf der Landkarte beantworten. Ein Hof konnte einem Salzburger Grundherrn gehören, während ein bayerischer Amtsträger für eine bestimmte Gerichtssache zuständig war. Die Erhartinger Verträge führen mitten in diese überlagerten Rechte.

Warum Bayern und Salzburg verhandelten

Im 13. Jahrhundert stritten die bayerischen Herzöge und die Salzburger Kirchenführung über Rechte im Chiemgau und seinem Nachbarraum. Das Aussterben bedeutender Grafenfamilien machte deren Besitz und Befugnisse zum Gegenstand neuer Ansprüche. Dazu gehörten das Erbe der Grafen von Lebenau und Rechte der Ortenburger.

Es ging um mehr als Landbesitz. Grafschafts- und Gerichtsrechte ermöglichten Herrschaft über einen Raum. Eine Vogtei bedeutete Schutz- und Vertretungsrechte über kirchliche Einrichtungen; auch daraus konnten Einfluss und Einkünfte entstehen.

1254 brachte auch Salzburg einen Gewinn

Im ersten Vertrag von Erharting handelten die Herzöge Ludwig II. und Heinrich XIII. mit Philipp von Spanheim. Philipp leitete Salzburg als Elekt, also als erwählter Kirchenfürst, ohne die höheren Weihen zu empfangen. Er war zugleich ein Angehöriger einer bedeutenden Adelsfamilie mit eigenen politischen Interessen.

Die Vereinbarung von 1254 stärkte seine Stellung im östlichen Chiemgau und sicherte Rechte an Lebenau. Die Herzöge verzichteten auf ihre Ansprüche an dessen Erbe. Zugleich erhielten sie andere Rechte, etwa im Zusammenhang mit Klostervogteien.

Der erste Vertrag bedeutete deshalb nicht einfach, dass Traunstein und der gesamte Chiemgau damals von Salzburg an Bayern übergingen. Er war ein Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche. Der Historische Atlas beschreibt für diese Phase eine Aufteilung des alten Chiemgaus in Herrschafts- und Gerichtsbereiche.

1275 und Traunsteins bayerische Entwicklung

Die zweite Vereinbarung von 1275 ordnete die Verhältnisse erneut. Die Traunsteiner Stadtgeschichte verbindet mit ihr den endgültigen Übergang des Chiemgaus mit Traunstein an Bayern und die Verlegung der Mautstelle von Lauter nach Traunstein. Damit gewann der Ort als Kontrollpunkt an der Salzhandelsroute an Bedeutung.

Die knappe Formel „Übergang an Bayern“ ersetzt allerdings keine Prüfung jedes einzelnen Rechts. Kirchliche Zuständigkeit, Grundbesitz und weltliche Herrschaft blieben unterscheidbare Ebenen. Salzburg konnte in einem bayerisch beherrschten Ort weiterhin kirchlich zuständig sein oder Besitz haben.

Für Vachendorf ist diese Unterscheidung besonders nützlich. Sie erklärt, weshalb örtliche Quellen nach München, Traunstein, Baumburg und Salzburg führen können. Wer nach Abgaben, Gerichten oder Seelsorge fragt, muss jeweils die zuständige Herrschaft ermitteln; ein Vertragsjahr allein beantwortet nicht alle drei Fragen.

Quellen und Hinweise

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